Anwaltskanzlei Siegert
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Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Informationen durch die Meldestelle


(1) Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Meldestelle und den Ombudsmann erfolgt

Dies kann auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfassen (§ 10 HinSchG).

(2) Zwischen Ihrem Beschäftigungsgeber und dem Ombudsmann wurde eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO für die zu verarbeitenden Daten der betroffenen Personen vereinbart.

(3) Als Meldestelle / Ombudsmann unterliegt Rechtsanwalt Siegert einem besonderen Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG) gegenüber

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

(4) Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen außer in den gesetzlichen Ausnahmefällen vom Vertraulichkeitsgebot (§ 9 Abs. 2 HinSchG) nur weitergegeben werden, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen ausnahmsweise an die zuständige Stelle weitergegeben werden:

  1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren,
  3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

(5) Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen von der Meldestelle / dem Ombudsmann nur in den nachfolgenden Fällen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO, § 9 Abs. 4 HinSchG):

Soweit Ihre Einwilligung nach §§ 9 Abs. 3 oder 4 HinSchG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a DSGVO Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist, können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.

(6) Hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HinSchG betroffenen Personen (hinweisgebende Person, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie die sonstigen in der Meldung genannten Personen) nach Kapitel III der DSGVO ist die Meldestelle die Anlaufstelle für diese betroffenen Personen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).

(7) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und Ihre Rechte aus Kapitel III der DSGVO keinen Einschränkungen unterliegen (siehe unten (8 - 10)), können Sie Ihre Rechte als betroffene Person auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) direkt gegenüber der Meldestelle ausüben.

(8) Nach Art. 14 Abs. 5 b DSGVO besteht keine Pflicht der Meldestelle zur Information einer betroffenen Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen, wenn diese Benachrichtigung voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach dem HinSchG unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht ergänzend zu dieser Ausnahme keine Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO, soweit hierdurch Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen. Daher werden diese betroffenen Personen nicht benachrichtigt, solange dadurch die Aufklärung des Sachverhalts und die nach § 18 Nr. 1 und 4 HinSchG zu treffenden Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigt würden und/oder hierdurch Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer nach dem HinSchG geschützten hinweisgebenden Person, geheim gehalten werden müssen.

(9) Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besteht keine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft an die betroffene Person gemäß Art. 15 DSGVO, soweit hierdurch Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer nach dem HinSchG geschützten hinweisgebenden Person, geheim gehalten werden müssen.

(10) Nach Art. 20 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Datenübertragbarkeit die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Eine Abwägung mit den überwiegenden berechtigten Interessen einer nach dem HinSchG geschützten hinweisgebenden Person ergibt auch hier eine Einschränkung dieses Rechts.

(11) Sie haben das Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutz- Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO, § 19 BDSG). Bei der für die Meldestelle zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, erhalten Sie weitere allgemeine Informationen zum Datenschutz in der Meldestelle unter

www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-hinweisgeberschutzgesetz/.

(12) Die personenbezogenen Daten und die Dokumentation einer Meldung werden bei der Meldestelle regelmäßig nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Jahren gelöscht. Die Dokumentation der Meldung und der mit ihr verbundenen personenbezogenen Daten kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

17.12.23